Verschwiegenheitspflicht
§ 22g.
Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Schlagworte
Dienstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40264117
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)