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Art. 2 § 17 BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Überwachung der Beschäftigung

§ 17.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12109815

alte Dokumentnummer

N6199444025J

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