BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Überwachung der Beschäftigung
§ 17.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12109815
alte Dokumentnummer
N6199444025J
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