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Artikel II BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(Anm.: aus BGBl. Nr. 567/1985, zu § 16, BGBl. Nr. 22/1970)

(1) Befreiungen von der Vorlage der jährlichen Verzeichnisse gemäß § 16 Abs. 5, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen weiterhin mit der Maßgabe in Kraft, daß diese Befreiungen auch die Befreiung vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien (§ 9a Abs. 1 und 2) mit umfassen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- bzw. Stundungszinsen erstreckt sich auch auf jene Forderungen des Ausgleichstaxfonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden aber noch unbeglichen sind. Der Zinsenlauf beginnt mit 1. Jänner 1986.

Schlagworte

Verzugszinsen

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12161213

alte Dokumentnummer

N6197011561A

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