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§ 8 AMFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Abschnitt 3

Sonstige Bestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.

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