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§ 40 AMFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 40

Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.

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