vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19g AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Unabdingbarkeit

§ 19g.

Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)