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§ 12d AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Recht auf Information

§ 12d.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.

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