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§ 20 LLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20.

(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

  1. 1. Mentoring (§ 6),
  2. 2. Bildungsberatung (Abs. 2),
  3. 3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

  1. 1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 126,8 €,
  2. 2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,7 € und
  3. 3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 210,8 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 210,8 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 632,4 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

  1. 1. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 562,1 €,
  2. 2. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 841,9 €,
  3. 3. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 1 010,8 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40257730

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