Artikel 24
PRÜFUNG DER BERICHTE
Die dem Generalsekretär nach den Artikeln 21 und 22 übersandten Berichte werden von einem Sachverständigenausschuß geprüft, dem ebenfalls alle dem Generalsekretär nach Artikel 23 Absatz 2 übersandten Stellungnahmen vorliegen.
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