Artikel 22
BERICHTE OBER NICHTANGENOMMENE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien senden dem Generalsekretär des Europarates in angemessenen vom Ministerkomitee zu bestimmenden Zeitabständen Berichte über die Bestimmungen des Teiles II der Charta, die sie weder zum Zeitpunkt ihrer Ratifikation oder Annahme noch durch eine spätere Mitteilung angenommen haben. Das Ministerkomitee beschließt von Zeit zu Zeit, über welche Bestimmungen solche Berichte angefordert werden und in welcher Form sie vorzulegen sind.
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