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Artikel 22 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 22

BERICHTE OBER NICHTANGENOMMENE BESTIMMUNGEN

Die Vertragsparteien senden dem Generalsekretär des Europarates in angemessenen vom Ministerkomitee zu bestimmenden Zeitabständen Berichte über die Bestimmungen des Teiles II der Charta, die sie weder zum Zeitpunkt ihrer Ratifikation oder Annahme noch durch eine spätere Mitteilung angenommen haben. Das Ministerkomitee beschließt von Zeit zu Zeit, über welche Bestimmungen solche Berichte angefordert werden und in welcher Form sie vorzulegen sind.

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