Artikel I
Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Erzieherinnen und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:
§ 1.
Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:
- 1. Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
- a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
- b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
- c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
- d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
- e) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
- f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
- g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;
- 2. für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
- a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
- b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
- c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
- d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
- 3. für Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte; oder
- c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, oder
- d) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
- 4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
Schlagworte
Lehrbefähigungsprüfung, Ausbildung, Ausbildungserfordernis, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10008227
Dokumentnummer
NOR40256414
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