Artikel 1
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 werden die Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen und denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, in die nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geregelte Unfallversicherung einbezogen.
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