§ 30c.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
- a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 4,4 €,
- b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 8,8 €,
- c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 €.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
- a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 6,6 €,
- b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 €,
- c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 19,7 €.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
- a) bis einschließlich 50 km monatlich 19 €,
- b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 €,
- c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 €,
- d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 €,
- e) über 600 km monatlich 58 €.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40036148
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