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§ 15 FLAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 51

§ 15.

(1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40231915

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