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§ 12 FLAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 12.

(1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40217808

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