§ 34.
(1) Für die Wahl des Fachausschusses sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler, über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus, auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
(5) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Fachausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet ist. Diesem Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR12095314
alte Dokumentnummer
N61967103240
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