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§ 5 PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Dienststellenversammlung

§ 5.

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

  1. a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
  2. b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
  3. c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;
  4. d) die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.

Schlagworte

Fachausschuss, Zentralausschuss

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40249278

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