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§ 46 PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2004

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 46.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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