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§ 41e PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Veröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen

§ 41e.

Rechtskräftige Bescheide, Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, und Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 41 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

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