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§ 37a PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

§ 37a.

(1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2

  1. 1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder
  2. 2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder‑ wenn die Verwendung im Ausland erfolgt ‑ unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zulässt, haben zu unterbleiben.

Schlagworte

Dienstpost

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40263112

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