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§ 12 PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2019

§ 12.

(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

  1. a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
  2. b) in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
  3. c) den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);
  4. d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.

(2) (Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.

Schlagworte

Dienststellenleiter, Dienststellenleiterin

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40216069

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