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§ 11 PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2022

V: BGBl.Nr. 35/1968

Fachausschüsse

§ 11.

(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

  1. 1. bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
  2. 2. bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
  3. 3. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
  4. 4. bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  5. 5. bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für
  1. a) die bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
  2. b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  3. c) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. 6. beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
  2. 7. beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern
  1. a) Wien,
  2. b) Burgenland und Niederösterreich,
  3. c) Kärnten und Steiermark,
  4. d) Salzburg und Oberösterreich,
  5. e) Vorarlberg und Tirol
  1. 8. Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft je einer
  1. a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,
  2. b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie
  3. c) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 118/2024)

  1. 10. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1
  1. a) je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
  2. b) einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
  3. c) einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,
  1. 11. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 118/2024)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)

(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.

(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

V: BGBl.Nr. 35/1968

Schlagworte

Steuerkoordination, Fliegerabwehrtruppenschule

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40263117

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