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§ 26e B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Beiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten

Beiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten

§ 26e.

Für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211632

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