vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26c B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 26c.

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte