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§ 169 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

ABSCHNITT II

Schlußbestimmungen Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 169.

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

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