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§ 120 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

§ 120.

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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