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§ 116 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente

§ 116.

Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80. v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095602

alte Dokumentnummer

N6196749172L

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