Anfall der Versehrtenrente
§ 102.
Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)