Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 53
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
- a) Der für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebende Hundertsatz ist auf Grund der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) nach den Bestimmungen der §§ 8, 14 beziehungsweise 17 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise neu ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend.
- b) Ist der mach lit. a neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses zugrunde zu legen, und zwar bei oder nach Beamten der Geburtsjahrgänge
vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,
1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,
1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,
1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,
bei oder nach Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.
- c) Für die Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt lit. b sinngemäß.
(2) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung ruht, gilt die Bestimmung des § 20 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Anspruches auf Versorgungsgenuß mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
(3) Statt der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 9 und 19 dieser Pensionsordnung sind die Bestimmungen des Punktes 37 der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5) und des § 24 Abs. 9 der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, weiter anzuwenden.
(4) Die nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Leistungen anzurechnen.
(5) Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Pensionsordnung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch diese Pensionsordnung nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisher geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach dieser Pensionsordnung keinen Anspruch auf Waisenversorgung haben, sind die bisherigen Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse zu gewähren.
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