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§ 38 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

ABSCHNITT V

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38

(1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

  1. a) der überlebende Ehegatte, er am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, daß die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,
  2. b) das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,
  3. c) das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

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