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§ 34 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Kostenersatz

§ 34

Wer zur Durchführung dieser Pensionsordnung einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

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