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§ 2 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Anwartschaft

§ 2

(1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) Kündigung,
  5. e) Entlassung.

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