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§ 15 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Übergangsbeitrag

§ 15

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

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