§ 94.
(1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €(Anm. 1), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- 2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- 3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 (Anm. 1) entspricht.
- 4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €(Anm. 1) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € (Anm. 2) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 (Anm. 3) zu dividieren.
- 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- 3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
(____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 438/2005 für 2006: 2.138,15 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 505/2006 für 2007: 2 172,36 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 372/2007 für 2008: 2.209,29 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 14/2009 für 2009: 2 279,99 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 439/2009 für 2010: 2 314,19 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 405/2010 für 2011: 2 341,96 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 408/2011 für 2012: 2 405,19 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 409/2012 für 2013: 2 472,54 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 441/2013 für 2014: 2 531,88 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 346/2014 für 2015: 2 574,92 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 437/2015 für 2016: 2 605,82 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 2 626,67 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 2 668,70 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 2 722,07 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 2 771,07 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 2 812,63 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 2 863,26 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 3 029,33 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 3 323,18 Euro
Anm. 2: für 2006: 534,54 Euro
- für 2007: 543,09 Euro
- für 2008: 552,32 Euro
- für 2009: 569,99 Euro
- für 2010: 578,54 Euro
- für 2011: 585,48 Euro
- für 2012: 601,29 Euro
- für 2013: 618,13 Euro
- für 2014: 632,97 Euro
- für 2015: 643,73 Euro
- für 2016: 651,45 Euro
- für 2017: 656,66 Euro
- für 2018: 667,17 Euro
- für 2019: 680,51 Euro
- für 2020: 692,76 Euro
- für 2021: 703,15 Euro
- für 2022: 715,81 Euro
- für 2023: 757,33 Euro
- für 2024: 830,79 Euro
Anm. 3: für 2006: 22.909
- für 2007: 23 276
- für 2008: 23.672
- für 2009: 24 430
- für 2010: 24 796
- für 2011: 25 094
- für 2012: 25 772
- für 2013: 26 494
- für 2014: 27 130
- für 2015: 27 591
- für 2016: 27 922
- für 2017: 28 146
- für 2018: 28 596
- für 2019: 29 168
- für 2020: 29 693
- für 2021: 30 138
- für 2022: 30 681
- für 2023: 32 461
- für 2024: 35 610)
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40249271
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