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§ 92 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 92.

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40150746

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