Erhöhung des Ruhegenusses
§ 92.
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40150746
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)