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§ 75 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Leistungen

§ 75.

(1) Nach Maßgabe der §§ 76 bis 85 gebühren folgende Leistungen:

  1. 1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
  2. 2. Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

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