vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3a PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 3a.

Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)