Vollziehung
§ 110.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40229529
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