Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 426/1985, zu den §§ 14, 17 und 56, BGBl. Nr. 340/1965)
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(4) Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 lit. a sowie 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht für sie auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die dem Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.
(5) Die im § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 50 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.
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