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§ 4 Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1965

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Mai 1964, BGBl. Nr. 148, außer Kraft.

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