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§ 9a BLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 9a.

Die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden sind in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist.

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