§ 5.
Bei Unterrichtserteilung an
- 1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
- 2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
- 3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)