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Artikel 9 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1964

Artikel 9

(1) Die Kommission organisiert und regelt die Reisen der von der Vermittlungsanstalt vorgestellten und von ihr genehmigten Arbeitnehmer nach Österreich. Sie wird ferner dafür Sorge tragen, daß die Arbeitnehmer eine nach der Reisedauer bemessene Reiseverpflegung oder einen entsprechenden Barbetrag erhalten. Die Vermittlungsanstalt gibt den Arbeitnehmern im Einvernehmen mit der Kommission den Termin der Abreise bekannt.

(2) Die Reisekosten der Arbeitnehmer von Istanbul bis zum Arbeitsort in Österreich sowie die Kosten der während der Reise notwendigen Verpflegung übernimmt die Kommission im Auftrag des Arbeitgebers.

(3) Falls der türkische Arbeitnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber schuldhaft nicht erfüllt, hat er die Anreisekosten zu ersetzen.

(4) Die Übernahme der Rückreisekosten der türkischen Arbeitnehmer ist einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorbehalten. Falls der Arbeitnehmer seine Rückreisekosten selbst trägt, kann auch vereinbart werden, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einen Betrag abziehen kann, der so zu bemessen ist, daß die Kosten der Rückreise spätestens bei Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung aus diesen Abzügen gedeckt werden können. Die abgezogenen Beträge sind auf ein Sperrkonto einzuzahlen, von dem sie nur mittels einer vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer unterzeichneten Vollmacht behoben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082142

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