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Artikel 12 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1964

Artikel 12

Die türkischen Arbeitskräfte können ihre in Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte in freien Schillingen oder anderen frei konvertierbaren Währungen nach der Türkei überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082145

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