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Artikel 10 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1964

Artikel 10

(1) Eine Anwerbung türkischer Arbeitskräfte erfolgt nur dann, wenn in den Arbeitsverträgen gemäß diesem Abkommen festgelegt ist, daß diese Arbeitskräfte in Österreich zu denselben Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, wie sie für vergleichbare österreichische Arbeitnehmer in demselben Betrieb gelten.

(2) Sie genießen dieselben Rechte und denselben Schutz wie die österreichischen Arbeitnehmer in bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz und das Koalitionsrecht.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden sorgen für die Beachtung dieser Vorschriften und prüfen, ob die Vertragsbedingungen für die türkischen Arbeitnehmer Anwendung finden.

(4) Nach Erfüllung des ursprünglichen Vertrages kann der türkische Arbeitnehmer nach seiner eigenen Wahl mit österreichischen Arbeitgebern in Übereinstimmung mit den die Beschäftigung von Ausländern in Österreich regelnden Vorschriften einen neuen Vertrag abschließen.

(5) Im übrigen können sich die türkischen Arbeitskräfte bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis in gleicher Weise wie die österreichischen Arbeitnehmer an die zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte, hinsichtlich dieser nach Maßgabe des österreichisch-türkischen Übereinkommens vom 22. Juni 1930, BGBl. Nr. 90/1932, wenden.

Schlagworte

Lohnbedingung, Arbeitsschutz

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082143

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