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§ 8 HGHAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

Fürsorgepflicht.

§ 8.

Der Dienstgeber hat bei der Regelung der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen, daß weder die verlangten Verrichtungen noch die Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094861

alte Dokumentnummer

N6196221236L

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