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§ 20 HGHAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

Zwingende Vorschriften.

§ 20.

Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine während des Dienstverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene Erklärung über Entgeltansprüche ist rechtsunwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094874

alte Dokumentnummer

N6196221249L

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