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§ 14 HGHAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 14.

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung eines Kündigungstermines oder einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094868

alte Dokumentnummer

N6196221243L

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