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§ 97 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Aufhebung der Enthebung

§ 97

Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.

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