vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 76g RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Verhalten bei Gefahr

§ 76g.

Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230465

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)